Satzung
des
Turn- und Sportvereins
1901 Gutach e. V.
vom November 1901
in geänderter Fassung
vom 16.06.2018
§ 1 (Name, Sitz und Zweck)
1. Der am 03.11.1901 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1901 Gutach e. V.“ (TuS Gutach e. V.)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gutach (Schwarzwaldbahn). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.
5. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 (Verbandszugehörigkeit)
1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes, des Badischen Turner-Bundes, des Badischen Schwarzwald-Turngaus, des Südbadischen Handball-Verbandes, des Südbadischen Leichtathletik-Verbandes und des Skiverbandes Schwarzwald sowie dem Baden-Württembergischen Badminton Verband e.V.:
§ 3 (Mitgliedsarten)
1. Dem Verein gehören an:
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
d. Ehrenvorsitzende
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
1 . Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift sowie Art der Mitgliedschaft und Angabe der Betätigung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme.
3, Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an die Generalversammlung zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4a (Datenschutz im Verein)
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Im Rahmen von Ligaspielen, Turnieren oder Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse (z.B. beim Handball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Zeitstrafen oder Platzverweise) an den Verband.
3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiten oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Zur Sicherstellung des Datenschutzes hat jedes involvierte Organ- sowie involviertes Mitglied eine Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis unterzeichnet.
5. Auf Grund der geringen Anzahl an involvierten Personen bei der Datenverarbeitung- und Speicherung, ist eine Benennung eines Datenschutzbeauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz nicht notwendig
§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Generalversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
§ 6 (Stimmrecht und Wählbarkeit)
1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Jugendliche unter 16 Jahren sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind Sie jedoch nur in der Jugendversammlung.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereines.
5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung jederzeit teilnehmen.
§ 7 (Verlust der Mitgliedschaft)
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Tod
b. freiwilligen Austritt
c. Ausschluß
d. Streichung aus der Mitgliederliste
2. Der freiwillige Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens zwei Monate vorher schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären.
3. Durch Beschluß der Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus noch nicht entrichtet haben, können auf Beschluß der Vorstandschaft unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.
§ 8 (Mitgliedsbeitrag)
1. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 01.10. des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.
2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus noch nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 9 (Vereinsorgane)
Organe des Vereins sind :
a. der Vorstand
b. die Vorstandschaft
c. die Generalversammlung
§ 10 (Der Vorstand)
1. Oberstes Organ des Vereins ist der Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diese sind als gesetzliche Vertreter jeweils allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 11 (Die Vorstandschaft)
1. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Über die Auswahl der Beisitzer-, die Anzahl- und die Dauer der Amtszeit für die eingesetzten Beisitzer entscheidet die Vorstandschaft unabhängig von der Generalversammlung.
2. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
e. dem Oberturnwart samt dessen Stellvertreter
f. dem Handballabteilungsleiter samt dessen Stellvertreter
g. dem Skiabteilungsleiter samt dessen Stellvertreter
h. dem Jugendleiter samt dessen Stellvertreter
i. den Beisitzern
Für jedes Vorstandsmitglied ist Personalunion zulässig. Das entsprechende Vorstandsmitglied hat jedoch nur eine Stimme.
3. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Die Vorstandschaft tritt zusammen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder 4 Mitglieder der Vorstandschaft es beantragen. Die Einladung ist nicht an eine bestimmte Frist oder Form gebunden. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet.
5. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Mitglieder der Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein.
7. Die Generalversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand - im Sinne des Absatzes 2- für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG jährlich gezahlt wird.
§ 12 (Generalversammlung)
1. Eine ordentliche Generalversammlung findet in jedem Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn
a. es die Vorstandschaft beschließt oder
b. es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung bei der Vorstandschaft beantragt hat oder
c. der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein Amt nicht mehr ausübt.
3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und im Amtsblatt von Gutach. Bei eventuellem Wegfall des Amtsblattes erfolgt die Einberufung -neben einer Veröffentlichung auf der Homepage- durch Veröffentlichung im Offenburger Tageblatt und Schwarzwälder Boten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß mindestens eine Woche liegen.
4. Mit der Einberufung der Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Aufgaben im Einzelnen sind :
a. Berichts des Vorstandes
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
c. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind.,
e. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge.
g. Wahl der beiden Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr
5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Die Generalversammlung entlastet den Vorstand – mit Ausnahme des Jugendleiters – sowie den Kassenwart. Sie legt die Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet über Satzungsänderungen.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Anträge können zur Generalversammlung von allen Mitgliedern gestellt werden.
10. Über Anträge kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 3 Werktage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins vorliegen.
11. Geheime Abstimmungen (auch Wahlen) erfolgen nur, wenn 6 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 13 (Niederschriften)
1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse aller Organe sind Protokolle aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Diese Protokolle sind jedem Mitglied auf schriftlich begründeten Antrag zur Einsicht vorzulegen. Diese kann verweigert werden, wenn Sie offensichtlich einer gesetzes- oder einem satzungswidrigen Zweck dienen soll.
§ 14 (Einsetzung von Ausschüssen)
1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
§ 15 (Kassenprüfung)
1. Die Vereinskasse wird jedes Jahr durch 2 von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, aber Vereinsmitglieder sind, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts
§ 16 (Jugendliche im Verein)
1. Die Mitwirkung von jugendlichen Mitgliedern wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird.
2. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
3. Die Jugendversammlung ist vor der Mitgliederversammlung abzuhalten.
4. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter und seinen Stellvertreter als Vertreter im Vorstand.
5. Für die Abstimmungen gelten die Richtlinien des § 132 Absätze 5, 7 und 11 sinngemäß.
§ 17 (Auflösung des Vereins)
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereines" stehen (§ 41 BGB ist zu beachten).
2. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a. die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 all seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von 4/5 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Gutach (Schwarzwaldbahn) über mit der Bestimmung es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Nach Beschluss der Generalversammlung
Gutach, den 16.06.2018